Strafverteidigung

Strafverteidigung

Wir verteidigen Sie, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Hierbei stehen wir Ihnen parteiisch zur Seite und kämpfen für Ihre Rechte. Wir vertreten Sie in allen Verfahrensabschnitten – vom Ermittlungsverfahren, über die Hauptverhandlung bis zum Rechtsmittelverfahren.

Wir arbeiten

  • im allgemeinen Strafrecht (z.B. Raub, Körperverletzung, Betrug, Diebstahl etc.),
  • im Jugendstrafrecht (Link zu Jugendstrafrecht),
  • im Betäubungsmittelstrafrecht,
  • im Kapitalstrafrecht (z.B. Mord, Totschlag)
  • und in politischen Strafverfahren (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, Verfahren nach §§ 129 ff. StGB).

Wir verteidigen ausnahmslos nicht im Sexualstrafrecht und niemanden, der wegen rassistischer, antisemitischer oder rechtsextremer Straftaten beschuldigt wird.

Bitte bringen Sie zu einer Besprechung alle Unterlagen mit, die Sie bereits in der Sache haben.

Wichtig: Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden ohne anwaltliche Beratung.

Praktische Fragen & Hinweise

Am besten suchen Sie sich so früh wie möglich Hilfe, denn durch eine frühzeitige Intervention kann ein Gerichtsverfahren vermieden und eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.

Schon vor einer ersten polizeilichen Vernehmung kann Ihre Verteidigung Akteneinsicht nehmen. Dadurch lässt sich beurteilen, ob und wenn ja, wie Sie sich äußern sollten.

Auch in späteren Situationen oder anderen Verfahrensabschnitten ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll. Dies gilt für eine Hausdurchsuchung, die Zustellung der Anklageschrift oder eines Strafbefehls sowie bei der Ladung zur Hauptverhandlung. Nur eine Verteidigung kann sicherstellen, dass Ihre Rechte von Gericht und den Strafverfolgungsbehörden beachtet und gewahrt werden.

Eine Vorladung erfolgt meist schriftlich. Vorladung meint, dass Sie als beschuldigte Person von der Polizei vernommen werden sollen. Es ist aber auch möglich, dass Polizeibeamte bei Ihnen zu Hause vorbeikommen, um Sie zu befragen.
Sie sind nur auf Ladung durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, zu erscheinen. Einer polizeilichen Ladung müssen Sie nicht nachkommen.

Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber der Polizei. Nehmen Sie immer erst über Ihre*n Anwält*in Einsicht in die Ermittlungsakten und besprechen Sie, ob und wenn ja, wie Sie sich äußern wollen.

Eine Wohnung darf durch die Polizei bei Verdacht auf eine Straftat durchsucht werden.
Achten Sie bei einem schriftlichen Durchsuchungsbeschluss auf das Datum, an dem dieser erlassen wurde. Dieses darf nicht älter als sechs Monate sein. Auch dürfen nur die im Beschluss genannten Räume durchsucht werden.

Legen Sie bei einer Durchsuchung immer Widerspruch gegen diese ein. Unterschreiben Sie nicht, dass bestimmte Dinge Ihnen gehören und äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf!
Sie haben das Recht, eine*n Zeug*in beizuziehen.

Nach der Durchsuchung sollten Sie so schnell wie möglich anwaltlichen Rat einholen. Durch die anwaltliche Prüfung der Akten kann festgestellt werden, ob die Polizei Ihre Wohnung durchsuchen durfte oder nicht.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, suchen Sie sich sofort eine*n Anwält*in. Denn dieser Brief im gelben Umschlag löst eine Frist aus. Wenn Sie sich zu spät kümmern, wird dieser rechtskräftig. Das bedeutet, Sie gelten als verurteilt und müssen die Strafe bezahlen. Ob und wann es sinnvoll ist, einen Einspruch einzulegen oder später zurückzunehmen, besprechen Sie am besten mit Ihrer anwaltlichen Vertretung.

Als beschuldigte Person haben Sie in bestimmten Fällen das Recht, dass der Staat für Sie eine*n Anwält*in bezahlt; dies nennt sich Beiordnung eines*r Pflichtverteidigers*in.

Sie können sich Ihre*n Anwält*in trotzdem frei aussuchen.

Anspruch auf eine Pflichtverteidigung haben Sie z.B. dann, wenn Sie einem*r Haftrichter*in vorgeführt werden sollen, Ihnen eine Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder ein anderer schwerer Nachteil (wie ein Bewährungswiderruf, aufenthaltsrechtliche Probleme, Schwierigkeiten im Einbürgerungsverfahren) droht.

Ob ein sogenannter Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, prüfen wir für Sie.

Informationen zu den Kosten finden Sie hier: Kosten