Kosten

Kosten

Erstberatung

Über die Kosten eines ersten Beratungsgesprächs informieren wir Sie bei der Vereinbarung eines Termins. Wie hoch die Gebühr konkret ist, hängt vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache ab.

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie vielleicht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu bekommen. Dann kostet Sie eine Beratung noch 15 €.
Hierzu müssen Sie vor der Beratung beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.
Das Formular finden Sie hier: Formular Beratungshilfeschein
Weitere Informationen für die Beratungshilfe in Berlin finden Sie hier: Beratungshilfe beantragen

Bringen Sie den Beratungshilfeschein und zusätzlich 15 € zu unserem Erstberatungstermin mit. Andernfalls können wir Sie leider nicht beraten.

Weitere Kosten

Über die weiteren Kosten informieren wir Sie vor einer Bevollmächtigung bei einem Beratungstermin.

Welche Kosten anfallen, unterscheidet sich je nach Anliegen. Deswegen besprechen wir im Erstberatungsgespräch auch, ob für die weitere Vertretung die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), oder nach einer individuell vereinbarten Honorarvereinbarung erfolgen soll.

Welche Kosten nach dem RVG anfallen, unterscheidet sich danach, in welchem Rechtsgebiet wir für Sie tätig werden. Im Strafrecht existieren gesetzlich festgeschriebene Rahmengebühren. Im Zivilrecht und im Aufenthaltsrecht richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Streitwert, also nach dem Wert des Gegenstandes, um den es geht.

Als Mandant*in tragen Sie unsere Kosten. Es gibt aber Fälle, in denen Sie verlangen können, dass Ihnen die Gegenseite (zum Beispiel der Staat) die Kosten erstattet. Das ist der Fall, wenn wir Ihren Gerichtsprozess gewinnen. Dann trägt die Gegenseite in der Regel die Rechtsanwalts- und Rechtsverfolgungskosten. Möglich ist auch, dass in einem Fall der Opfervertretung die Kosten des*der Täters*in auferlegt werden, wenn es zu einer Verurteilung kommt.

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Informationen dazu finden Sie hier.

Laut den gesetzlichen Regelungen wird das Strafverfahren in verschiedenen Verfahrensabschnitten abgerechnet und je nach Abschnitt entstehen unterschiedliche Gebühren. Es entsteht eine Grundgebühr für die Einarbeitung, jeweils eine Verfahrensgebühr für die einzelnen Verfahrensabschnitte und dann eine weitere Gebühr pro Verhandlungstag. Bei umfangreichen Verfahren schließen wir auch Honorarvereinbarungen ab.

Wenn Sie Anspruch auf eine Pflichtverteidigung haben, rechnen wir unsere Gebühren zunächst mit der Justizkasse ab, die sie dann von Ihnen wieder zurückfordert im Falle einer Verurteilung.

Auch hier rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Es entstehen dieselben Gebühren wie bei einer Strafverteidigung.

Wenn es sich um bestimmte Straftaten handelt, haben Sie Anrecht auf einen Beistand, das heißt, die Justiz übernimmt einkommensunabhängig die Kosten für Ihre*n Anwält*in (z.B. im Falle einer Vergewaltigung, Menschenhandel, versuchte Tötungsdelikte, sexueller Missbrauch von Kindern).
Bei anderen weniger schwerwiegenden Straftaten können Sie, wenn Sie ein geringes Einkommen haben und Ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung beantragen. Bei Bewilligung übernimmt zunächst der Staat die Gerichtskosten und die erforderlichen eigenen Anwaltskosten.

Es gibt häufig auch die Möglichkeit, sich an eine Opferschutzorganisation zu wenden und einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. So wird z. B. durch die Opferschutzorganisation „Weißer Ring e. V.“ ggf. ein Beratungsscheck ausgestellt.
Ausführlichere Informationen finden Sie hier: Nebenklage e.V. – Infoblatt Kosten (pdf)

Im Familienrecht lassen sich die Kosten schwer pauschalisieren. Sie richten sich hier nach dem Streitwert, also nach dem Wert des Gegenstandes, um den es geht.

Ein Beispiel: Im Gewaltschutzverfahren beträgt der Gebührenstreitwert in der Regel 2.000 €. Bei mittlerem Umfang der Tätigkeit entstehen in der Regel Anwaltskosten in Höhe von 600 € (zzgl. Mehrwertsteuer).

Wenn Sie wenig Geld haben, dann gibt es die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das ist das gleiche wie Prozesskostenhilfe, es heißt im Familienrecht nur anders.

Bei einer Scheidung herrscht Anwaltszwang, es muss also zumindest einer der Eheleute anwaltlich vertreten sein. Darum wird bei entsprechenden Einkommensverhältnissen hier immer Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dazu beraten wir Sie gern in einem Termin.

In der Regel beträgt der Gegenstandswert im Aufenthaltsrecht 5000 €. Danach bemessen sich die Gebühren.

Ein Beispiel: Bei der Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde entsteht bei mittlerem Umfang der Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 530 € (zzgl. Mehrwertsteuer).

Bei einer anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren entstehen in der Regel Anwaltskosten in Höhe von 1000 €.

Wenn Sie ein geringes Einkommen haben und ein gerichtliches Verfahren aussichtsreich ist, kann das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligen.

Wenn Sie nicht über genügend Geld für einen Gerichtsprozess verfügen und das Verfahren aussichtsreich ist, kann Ihnen das Gericht Prozesskostenhilfe (PKH) gewähren. Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung und die Gerichtskosten ab. Alle weiteren Kosten müssen Sie zahlen, wenn Sie den Gerichtsprozess verlieren.

Sie müssen eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ und Nachweise über Ihr Einkommen, Vermögen und Mietkosten mitbringen.

Das Formular und Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie hier: Formular Prozesskostenhilfe.

Die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe können wir im Rahmen der Beratung mit Ihnen besprechen.

Zahlungsweise

Sie können bei uns bar in der Kanzlei bezahlen. Für eine Überweisung verwenden Sie bitte folgende Kontodaten. Bitte geben Sie als Verwendungszweck immer unser Aktenzeichen an.

Pauline Heim

IBAN: DE10 1001 0010 0067 5521 42
BIC: PBNKDEFF

Loui Imke Rickert

IBAN: DE26 1007 0398 0052 6632 00
BIC: PBNKDEFF

Nach Absprache können wir auch eine Ratenzahlung vereinbaren.