Zeug*innenbeistand

Zeug*innenbeistand

Wenn Sie als Zeug*in vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aussagen wollen oder müssen, haben Sie das Recht, einen anwaltlichen Beistand mitzunehmen. Dadurch werden Sie bei Ihrer Aussage unterstützt und beraten. Ihr Beistand kann unterbinden, dass Ihnen Fragen gestellt werden, die nicht gestellt werden dürfen oder dass Sie dazu gebracht werden, in unzulässiger Weise Ihre Intimsphäre offenzulegen. Auch wird eingeschritten, wenn Ihnen Fragen gestellt werden, die Sie überhaupt nicht beantworten müssen. Das Recht, einen Anwält*in zur Vernehmung mitzunehmen haben alle Zeuginnen, nicht nur dann, wenn Sie Verletzte einer Straftat sind.

Lesen Sie sich eine Vorladung immer genau durch. Sie müssen immer dann einer polizeilichen Vorladung Folge leisten, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Nur wenn dies nicht in der Ladung steht, gibt es keine Verpflichtung hinzugehen.

Sie müssen dann nichts sagen, wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht haben Sie, wenn Sie sich durch eine Aussage selbst belasten könnten. Dann können Sie die Beantwortung einzelner Fragen verweigern oder sogar umfassend schweigen. Zu dieser Frage können wir Sie gerne beraten.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht zum Beispiel dann, wenn Sie mit der beschuldigten Person verlobt oder verheiratet sind, es sich um Ihren eingetragene*n Lebenspartner*in oder um Ihre Eltern oder Geschwister handelt. Dann brauchen Sie weder vor Polizei, Staatsanwaltschaft noch vor dem Gericht Angaben zu machen.